Berichte aus Vereinen und Partnerschaften
Freitext für 30 Franken: Was das Schweizer Recht dem Verein nicht abnimmt
Eine 88 im Nummernfeld, ein offenes Namensfeld für 30 Franken: Was OR, DSG und Strafrecht zur Trikotpersonalisierung in der Schweiz sagen.
Read this article in EnglishDienstagnachmittag in einem Schweizer Fanshop. Vor Reto liegt eine Bestellung, die er nicht einfach durchwinken will: Heimtrikot, Wunschflock, ein Name, den er nicht kennt, und im Nummernfeld die 88.
Ob das erlaubt ist, weiss Reto nicht genau. Gedruckt ist es aber schnell, und danach trägt es jemand ins Stadion.
Reto ist erfunden. Das Feld, aus dem solche Bestellungen kommen, ist es nicht. Beim FC St.Gallen zum Beispiel steht auf der Produktseite des Heimtrikots 26/27 ein Wahlfeld mit der Überschrift "Flock". Es hat drei Werte: "Ohne", "Spieler", "Individuell". Hinter "Spieler" liegt der Kader, 29 Einträge, neben jedem steht "+ CHF 30.00".
Wer "Individuell" wählt, bekommt ein leeres Namensfeld für 14 Zeichen und eine Nummernliste von 1 bis 99. Das Trikot selbst kostet CHF 100.00.
Das Feld ist offen, und was hineindarf, sagt keine Schweizer Norm. Weder das Obligationenrecht noch das Datenschutzgesetz noch das Strafrecht nehmen dem Verein diese Entscheidung ab. Reto sucht trotzdem eine Antwort, zuerst in anderen Shops.
Vier Shops, dasselbe offene Feld
Beim Servette FC heisst dieselbe Option "Joueur (+CHF 30.00)" und "Personnalisé (+CHF 30.00)", so steht es auf der Produktseite im Servette-Shop. Vier Shops, vier Wörter, ein Preisband:
| Verein | Wort im Shop | Preis |
|---|---|---|
| FC St.Gallen | "Flock" | + CHF 30.00 |
| Servette FC | "flocage" / "Personnalisé" | +CHF 30.00 |
| FC Basel 1893 (fcb.ch) | "Sonderflock" | CHF 30.00 |
| FC Thun (fcthunshop.ch) | "Individueller Druck" | CHF 25.00 |
Der Preis liegt eng beieinander: 25 bis 30 Franken, also rund ein Viertel bis ein Drittel des Trikotpreises. Vier Shops sind allerdings kein Markt. Für ein eigenes Datenset haben wir am 18. Juli 2026 die Shops der 22 Vereine der beiden höchsten Schweizer Ligen einzeln geöffnet. 13 davon führten einen Personalisierungs-Konfigurator. Erfasst haben wir dabei die Technik, nicht die veröffentlichten Regeln.
Bei der Rückgabe sind die Bedingungen eindeutig. St.Gallen schreibt in seinen AGB: "Kein Umtauschrecht besteht bei Waren, die entweder nach kundenspezifischen Wünschen angefertigt wurden (z.B. Trikot mit Bedruckung)". Servette hält in seiner Rückgaberegel fest: "Le droit de rétractation ne s'applique pas aux articles personnalisés".
Die Konfiguratoren begrenzen nur die Länge: 14 Zeichen, bei Servette 12. Über den Inhalt steht auf keiner der gelesenen Seiten etwas. Das Feld zählt Zeichen. Es liest sie nicht.
Bei den Shops findet Reto also keine Antwort. Bleiben die Gesetze, und das erste greift beim Umtausch.
Widerrufsrecht: Der Onlineshop fehlt in der Liste
Das Obligationenrecht kennt ein Widerrufsrecht, aber nicht für den Onlinehandel. Art. 40b OR zählt die Orte abschliessend auf, nachzulesen im Obligationenrecht auf Fedlex. Genannt sind Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Verkehrsmittel, Strassen, die Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt und das Telefon. Der Onlineshop steht nicht in dieser Liste.
Er blieb bewusst draussen. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2022 zur Motion 22.3476 hält der Bundesrat fest, das Parlament habe 2014 "bewusst auf die Schaffung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel verzichtet". Ein solches Recht "kann von den Anbietern aber auf vertraglicher Basis gewährt werden." Der Nationalrat lehnte die Motion am 7. Juni 2023 ab, so steht es im Geschäft 22.3476 auf parlament.ch.
Der veröffentlichte Ausschluss schliesst damit kein gesetzliches Recht aus. Er beschreibt die Bedingungen des Shops. Wer nach einem falschen Aufdruck trotzdem tauscht, tut das aus Kulanz, und die Kosten trägt der Verein.
Das zweite Gesetz greift früher als jeder Umtausch, nämlich schon beim Weitergeben der Daten.
Datenschutz: Strafbestimmungen für private Personen
Wunschname, Nummer und Lieferadresse sind Personendaten. Das revidierte Datenschutzgesetz richtet seine Strafbestimmungen an private Personen. Art. 60, 61, 62 und 63 DSG drohen jeweils "Busse bis zu 250 000 Franken" an. Art. 61 lit. b DSG bestraft ausdrücklich, wer die Datenbearbeitung ohne die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG einem Auftragsbearbeiter übergibt.
Erst Art. 64 Abs. 2 DSG erlaubt der Behörde, statt der Person den Geschäftsbetrieb zu büssen, bis 50 000 Franken. Das gilt nur, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Personen unverhältnismässig wäre. So steht es im Datenschutzgesetz auf Fedlex.
Für eine Geschäftsleitung ist das eine andere Ausgangslage als eine Unternehmensbusse. Wer die Beflockung an einen Druckpartner weitergibt, gibt Personendaten weiter. Die Prüfung gehört in den Vertrag.
Bleibt das dritte Gesetz. Von ihm erwartet Reto am ehesten eine klare Ansage.
Strafrecht: Was der Tatbestand verlangt
Art. 261bis StGB heisst "Diskriminierung und Aufruf zu Hass". Der Tatbestand verlangt eine Handlung nach aussen, aus Gründen der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Das Strafgesetzbuch auf Fedlex zählt dafür fünf Handlungen auf:
- öffentlich zu Hass oder Diskriminierung aufrufen,
- öffentlich herabsetzende Ideologien verbreiten,
- Propagandaaktionen organisieren oder daran teilnehmen,
- öffentlich herabsetzen oder Völkermord leugnen und gröblich verharmlosen,
- eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung verweigern.
Ein Zeichen allein genügt nicht. Der Bundesrat beschreibt die geltende Lage am 19. Juni 2026 so: "Nach geltendem Recht wird eine Person jedoch nur dann bestraft, wenn sie ein nationalsozialistisches, rassistisches, gewaltverherrlichendes oder extremistisches Symbol verwendet und damit gleichzeitig für die entsprechende Ideologie wirbt."
Am selben Tag verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zu einem Verbot nationalsozialistischer Symbole. Die Busse beträgt 200 Franken im Ordnungsbussenverfahren. Für Zahlen gilt aber ausdrücklich etwas anderes. In der Medienmitteilung des Bundesrates heisst es: "Einschlägige Zahlencodes will der Bundesrat jedoch aufgrund der kritischen Rückmeldungen vom Verbot ausnehmen. Dies weil sie mehrdeutig und nicht auf den ersten Blick als Symbole des Nationalsozialismus erkennbar sind."
Die Vorlage liegt beim Parlament und ist nicht in Kraft. Weder der geltende Tatbestand noch der Entwurf macht die Zahl als solche strafbar. Das ist der Wortlaut, keine Rechtsberatung. Die deutsche Lage steht im Artikel über die Zahlen, die kein Verein druckt.
Dreimal hat Reto nachgeschlagen, und dreimal liegt die Entscheidung wieder bei ihm. Dann braucht sie wenigstens eine Form.
Hausregeln brauchen drei Teile
Heute entscheidet Reto über die 88 im Nummernfeld, an einem Dienstagnachmittag, zwischen zwei anderen Aufgaben. Beim nächsten Mal entscheidet vielleicht jemand anders, und vielleicht anders.
In unserer Bestandsaufnahme von 66 Fanshops beschrieben genau 8 auf der eigenen Seite, wann sie eine Beflockung ablehnen. Bei den anderen steht die Regel nicht auf der Seite. Das heisst nicht, dass es keine gibt. Es heisst, dass niemand sie nachlesen kann, auch die Aushilfe am Samstag nicht.
Drei Teile machen aus der Hausregel einen Ablauf:
- eine Prüfung, die den unklaren Fall findet, statt gewöhnliche Familiennamen aufzuhalten,
- einen Halt, der die Bestellung wirklich anhält, bis ein Mensch entschieden hat,
- einen Nachweis, der die Entscheidung später trägt.
Eine harte Sperrliste ist keins davon. Sie hält einen gewöhnlichen Familiennamen auf, weil ein Wortteil darin vorkommt, und sie lässt eine Schreibweise durch, die niemand vorhergesehen hat. Das eine kostet einen Verkauf, das andere den Ruf.
Zwischen beiden liegt der Fall, um den es geht: die Eingabe, bei der sich niemand sicher ist. Retos Bestellung ist so ein Fall. Sie braucht einen Menschen, und zwar schnell.
Den Halt unterschätzt ein Verein am leichtesten. Er hilft nur, wenn er vor der Presse greift. Liegt die Datei beim Druckpartner, ist die Frage nicht mehr offen, sondern beantwortet.
Der Nachweis wiederum entscheidet den Streitfall am Tresen. Er muss drei Dinge tragen: was bestellt war, wer entschieden hat und aus welchem Grund. Ein Screenshot des Fans und die Erinnerung des Mitarbeiters tragen das nicht.
Wer diese drei Teile nicht hat, hat trotzdem eine Regel. Sie liegt im Kopf der Person, die gerade Dienst hat. Auf Papier taugen die drei Teile schon, hinter dem Namensfeld gehören sie aber in den Ablauf selbst.
Festschreiben, anhalten, protokollieren: hinter dem Feld
Genau diese drei Dinge macht kit.ink hinter der Produktseite.
Wochen nach dem Kauf steht ein Fan mit dem falschen Aufdruck bei Reto am Tresen, ohne Widerrufsrecht und ohne Anspruch aus den AGB. Der Verein entscheidet, und alles hängt an einer Frage: Was stand wirklich im Feld?
Beim Legen in den Warenkorb schreibt kit.ink deshalb die genaue Trikotausgabe fest, dazu die Drucke, die Grösse und die verwendeten Bilder und Schriften. Der Datensatz verändert sich nicht mehr, auch wenn der Katalog danach weiterläuft. Festgeschrieben werden die Eingaben. Bei der Freigabe entstehen daraus die Druckvorlagen. Was die Flock-Presse damit macht, steht nicht darin.
Sobald die Bestellung das Haus verlässt, gehen Name, Nummer und Adresse an den Druckpartner. Ein Lieferschein zeigt, was bestellt war, nicht, wer es gelesen hat. Bei kit.ink darf ein Produktionssystem eine Personalisierung erst lesen, wenn ihr Zustand es erlaubt. Jeder Versuch wird festgehalten, der erlaubte wie der abgewiesene.
Die Zeitleiste zeigt dem Vereinsbüro alles, was passiert ist:
- jeden Zustandswechsel,
- jeden abgewiesenen Versuch,
- jedes System, das gelesen hat oder abgewiesen wurde,
- und wer gehandelt hat.
Für den Fan am Tresen ist sie nicht gedacht. Die dauerhafte Spur führt keinen Klartext mit, sondern die Regel, ihre Familie und ihre Schwere. Der geprüfte Wortlaut liegt getrennt davon und lässt sich löschen.
Bleiben Prüfung und Halt. Bei kit.ink wird ein unklarer Name oder eine unklare Nummer für eine menschliche Entscheidung zurückgehalten, statt pauschal abgelehnt zu werden. Solange sie liegt, kann kein Produktionssystem sie lesen.
Der Prüfer sieht den Wert, die Regel, die angeschlagen hat, ihre Schwere, den Kanal und die Wartezeit. Einen Grund muss er angeben, aus einer festen Auswahl, auch für die Freigabe. Taucht ein früher abgelehnter Wortlaut beim selben Verein wieder auf, liegt er sofort wieder vor, mit der früheren Entscheidung daneben. Eine frühere Freigabe wird festgehalten und gibt von allein nichts frei.
Auch die Regel selbst geht nicht auf Verdacht scharf. Sie läuft zuerst still mit. Erst wenn gemessene Belege aus echtem Verkehr vorliegen, schaltet ein Mensch sie scharf.
Die Grenze gehört dazu. kit.ink prüft Text, also Namen, Nummern und freie Eingaben. Die Wortlisten decken achtzehn Sprachen ab, Deutsch, Englisch und Französisch darunter, und die Tiefe ist je Sprache verschieden und nie vollständig. Gedruckte Formen und Bilder liest kit.ink nicht, und welche Regeln greifen, hat vorher ein Mensch entschieden.
Auf der Produktseite selbst ist von alledem nichts zu sehen.
Vierzehn Zeichen, dreissig Franken, eine Hausregel
Beim FC St.Gallen wartet hinter "Individuell" weiter ein leeres Feld für 14 Zeichen.
Und Reto sitzt noch vor seiner Bestellung mit der 88. Drei Gesetze, dreimal dieselbe Antwort. Ändern lässt sich, was hinter dem Feld liegt: eine Prüfung, die greift, ein Halt, der hält, und ein Nachweis, der die Entscheidung trägt.
Aufgeschrieben und protokolliert lässt sich die Entscheidung hinterher belegen, gegenüber dem Fan am Tresen wie gegenüber jeder Stelle, die später fragt. Dann entscheidet Reto nach einer Regel, die morgen auch sein Kollege kennt.
Ein Freitext für 30 Franken ist kein juristisches Produkt. Er ist eine Hausregel mit Preisschild, und die verdient dieselbe Sorgfalt wie ein Vertrag.
Wer den eigenen Ablauf zwischen Namensfeld und Flock-Presse einmal durchsprechen will: ein kurzes, unverbindliches Gespräch über das eigene Setup ist der richtige Anfang.
Die zitierten Shop-, Gesetzes- und Parlamentsseiten haben wir am 6. August 2026 abgerufen, das Strafgesetzbuch und die Medienmitteilung des Bundesrates am 22. September 2026.